Schadenserhebung, Rückstellung und Wiedergutmachung

Am 1. August 1945 setzte die provisorische Landesregierung, mit Duldung der lokalen Militärregierung, eine sogenannte Hofbegehungskommission ein. Vertreter des Landes, der Slowenen, der Gemeinden sowie die ehemaligen Besitzer und die neuen Besitzer oder Bewirtschafter versuchten gemeinsam Schäden an der Liegenschaft und ihrem Inventar sowie die wechselseitigen Ansprüche zu erheben. Wenn die zwischenzeitlichen Bewirtschafter das Haus noch nicht verlassen hatten, wurde ein Übergabetermin festgelegt. Der Großteil der Kommissionierungen wurde noch 1945 abgeschlossen, es gab vereinzelt noch bis 1947 Kommissionierungen. Trotzdem wurden einzelne Fälle nicht kommissioniert.

Die meisten Höfe wurden bis zum Oktober 1945 den ursprünglichen Besitzern wieder zur Bewirtschaftung übergeben. Eine Eintragung ins Grundbuch konnte auf Grund fehlender gesetzlicher Grundlagen noch nicht erfolgen. Erst auf Basis des 3. Rückstellungsgesetzes von 1947 und einem eigenen Verfahren vor der Rückstellungskommission beim Landesgericht Klagenfurt wurden die ehemaligen Besitzer auch de jure wieder rechtmäßige Eigentümer ihrer Liegenschaften.

Die Hofbegehungskommission ermittelte Schäden in der Höhe von 3,8 Millionen Schilling (Wert 1945). Diese Summe, die auch die Forderungen der Zwischenbewirtschafter enthielt, sollte aus Mitteln der Südkärntner Hilfe, die vom Bund zur Verfügung gestellt wurde, abgedeckt werden. Die ersten Zahlungen erfolgten erst im Mai 1946. Das Geld wurde aber bereits unmittelbar nach der Übernahme der Höfe dringend benötigt. In einigen Fällen waren die Wohnhäuser völlig unbewohnbar und mussten erst saniert werden. In vielen Ställen fanden die Heimkehrer kein Vieh mehr vor, und wenn Vieh da war, gab es keine Futtervorräte.

Bis zum Oktober 1947 wurden insgesamt ca. 3 Millionen Schilling ausbezahlt, die Hälfte davon erst im September und Oktober 1947. Nach dem Währungsschutzgesetz vom Dezember 1947 war das Geld dann nur noch ein Drittel wert. Bis 1952 kamen weitere 500.000 Schilling zur Ausschüttung. Damit waren jedoch – auch auf Basis der Preise von 1945 – allein die materiellen Schäden der betroffenen slowenischen Familien noch nicht zur Gänze abgedeckt. In der Zwischenzeit gab es zudem enorme Preissteigerungen.

Mit der Klärung der Grenzfrage 1949 hatte sich auf Landesebene die Haltung gegenüber den geschädigten Familien geändert. Es war nun nicht mehr von einem »vollen Ersatz des Schadens« die Rede. Im Gegenteil, die zwangsweise Ausgesiedelten wurden als »bevorzugte Gruppe« unter den Geschädigten betrachtet. Bereits 1950 sprach die Landesregierung davon, dass kein Rechtsanspruch auf Zahlungen bestünde. 1952, als die letzte Tranche ausbezahlt wurde, mussten die Empfänger eine Erklärung unterzeichnen, dass sie keine weiteren Forderungen mehr stellen würden.